Ab dem 1. Januar 2020 dürfen Sendungen, die Lithiumzellen und Batterien enthalten, nur noch befördern, wenn eine Prüfzusammenfassung vorliegt.
Betroffen sind UN3090, UN3091, UN3480, UN3481, UN3166 (falls Hybrid) und UN3171 (Batteriebetriebenes Fahrzeug – falls Lithium-Batterie). Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Beförderungen teilweise befreit sind (1.000 Punkte-Regel – 1.1.3.6), ob die Batterien unter der Sondervorschrift SV 188 befördert werden sowie ob die Batterien in oder mit Ausrüstungen verpackt sind oder nicht gefahrgutrechtlich gekennzeichnet sein müssen.
Rechtlicher Hintergrund
Die Sondervorschriften SV 230 und SV 388 im ADR beziehen sich auf Absatz 2.2.9.1.7, der gemäß g) Hersteller und Vertreiber von Lithiumzellen und Batterien mit Herstellungsdatum nach dem 30. Juni 2003 verpflichtet, eine Prüfzusammenfassung zur Verfügung zu stellen (Teil III UN Handbuch, Prüfungen und Kriterien, Abschnitt 38.3, Absatz 38.3.5). Im ADR 2.2.9.2 sind Lithiumzellen und Batterien nur zur Beförderung zugelassen, wenn sie den Bedingungen des Kapitels 3.3 Sondervorschriften 188, 230, 310, 636 oder 670 entsprechen.
Laut GGVSEB §§ 17, 18 und 21 müssen sich „Auftraggeber des Absenders“, „Absender“ und „Verlader“ vergewissern, dass kein Beförderungsverbot gemäß GGVSEB § 3 vorliegt. Der Absender (Norbert Redemann KG Spedition) kann seiner Verpflichtung aus Absatz 1.4.2.1.1 Satz 2 Buchstabe a) nur nachkommen, wenn ihm der Hersteller oder Vertreiber (Sie als Kunde von Norbert Redemann KG Spedition) die Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellt. Um Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden, benötigt jeder Beteiligte des Gefahrguttransports, egal ob Auftraggeber des Absenders, Absender oder Verlader die Prüfzusammenfassung, bzw. um im Falle eines Brandfalls nicht in voller Höhe zu haften.
Quelle: https://www.lithium-batterie-service.de/de/un-38.3-test-reihe
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